Festhalle Hochspeyer

Wegen anstehender Sanierungsmaßnahmen vergeben wir bis Juni 2012  k e i n e  festen Reservierungstermine.

 

Kontaktperson: Birgit Degiuli
Tell. 06305 71126
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Freizeitanlage „kleine und große Festhalle im Springental“ der Ortsgemeinde Hochspeyer.

Saison: April – Oktober
Regelungen: es gilt die Benutzungsordnung, beschlossen vom Gemeinderat

 

 

Benutzungsordnung

I. Allgemeines


1. Die Freizeitanlage "kleine und große Grillhalle im Springental" ist zum Zweck der Erholung bestimmt und steht der Allgemeinheit zur Verfügung. Eine Nutzung kommerzieller Art ist nur ausnahmsweise unter besonderer Genehmigung der Gemeinde zulässig.
2. Für die Benutzung der Grillhalle ist mit der Gemeinde Hochspeyer ein Mietvertrag abzuschließen.
3. Die Freizeitanlage kann von 08.00 Uhr bis 23.00 Uhr genutzt werden, alle stromführenden Steckdosen + Teile der Beleuchtung werden ab 22.00 Uhr stromlos!


II.Benutzungsentgelte


Allgemeine Benutzungsentgelte
Es gelten folgende Benutzungsentgelte:
1. Benutzung der kleinen Grillhalle                                        100,-- / Tag
2. Benutzung der großen Grillhalle                                        150,-- / Tag

Ermäßigung
Vereine, die ihren Sitz in Hochspeyer haben, sowie Bürger und Einwohner der Gemeinde Hochspeyer erhalten eine Gebührenermäßigung. Es gelten folgende Benutzungsentgelte:
1. Benutzung der kleinen Grillhalle                                           40,-- / Tag
2. Benutzung der großen Grillhalle                                           55,-- / Tag
 
Befreiung
Schulen und Kindergärten im Bereich der Verbandsgemeinde Hochspeyer können die Freizeitanlage für Wandertage etc. gebührenfrei benutzen. Die Benutzung bedarf auch in diesem Fall der vertraglichen Vereinbarung unter Angabe einer hauptverantwortlichen Aufsichtsperson.

III. Kaution

Für die Überlassung der Anlage und der Einrichtungsgegenstände wird eine Kaution verlangt werden. Sie beträgt mindestens 100,-- Euro. Die Kaution dient als Sicherheit für Schadensersatzansprüche aus Beschädigungen und Verlusten, für das Benutzungsentgelt und eine evtl. notwendige Nachreinigung der Freizeitanlage.

IV. Weitere Kosten und  Fälligkeit


1.    Die Kosten für Strom, Wasser und Abwasser  werden nach Verbrauch abgerechnet.
Regelung bei der Müllentsorgung!! Der anfallende Müll (Papier, Glas, Plastik, Restmüll) ist vom Mieter zu entsorgen! Sollte sich diese Regelung nicht bewähren, behält die Gemeinde sich vor, während der laufenden Saison einen Container für Restmüll zu mieten und pauschal folgende Konditionen vom Mieter zu erheben: bei der Nutzung der großen Grillhalle 25,-- Euro/Tag, bei der Nutzung der kleinen Grillhalle 9,-- Euro/Tag. Wir behalten uns vor, bei größerer Inanspruchnahme des Containers, den anteiligen Beitrag der Entsorgungskosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Kosten der Containerleerung, Stand 01.2010: 182,76 Euro!

2. Das Benutzungsentgelt und die Kaution sind mit Abschluss des Vertrages, die Gebühren binnen einer Woche nach Abrechnung bei der Verbandsgemeindekasse während der üblichen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung oder auf das Konto der Verbandsgemeindekasse, zu entrichten.

V. Gebote und Verbote


1. Die Freizeitanlage und ihre Einrichtung dürfen nicht beschädigt und verschmutzt werden. Schäden und der Verlust von Einrichtungsgegenständen sind der Verbandsgemeindeverwaltung unverzüglich zu melden.

2. Unrat und Abfälle sind in die hierfür vorgesehenen Behälter zu geben. Verschmutzungen sind unverzüglich von den Verursachern zu beseitigen.

3. Polterabende sind nicht erlaubt!

4. Wird die Anlage nach Beendigung der Benutzung nicht ordnungsgemäß gereinigt, ist die Gemeinde berechtigt die Kosten einer Nachreinigung von dem Benutzer zu verlangen. Für die Nachreinigung werden 20,-- pro Stunde in Rechnung gestellt.

5. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Benutzung von Tongeräten  in und auf Anlagen, die der allgemeinen Nutzung dienen, verboten ist! Die zuständige Behörde kann bei einem öffentlichen oder bei überwiegendem privaten Interesse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen zulassen. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden,  '6 (5) LImSchG). Die Genehmigung ist unabhängig von dem abzuschließenden Mietvertrag einzuholen. Das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 20.12.2000 ist zu beachten!  Es wird darauf hingewiesen, dass der Verstoß gegen dieses Gesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld bis 5000,-- Euro geahndet werden kann.

6. Es gelten die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 15.02.2008. In der großen + kleinen Grillhalle gilt ein absolutes Rauchverbot. Der Mieter zeichnet sich für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich.

7. Das Zelten und Aufstellen von Wohnwagen auf der Freizeitanlage ist nicht gestattet.

8. Hunde sind an der Leine zu führen.

9. Grillen ist nur auf den besonders vorgesehenen Feuerstellen ausschließlich mit Holzkohle gestattet. Bei der Benutzung der Feuerstellen ist auf Brandgefahr zu achten. Vor Verlassen der Anlage sind die Feuerstellen zu löschen. Das Anlegen weiterer offener Feuerstellen ist auf dem gesamten Gelände strikt untersagt.


V.


Den Anordnungen von Beauftragten der Ortsgemeinde Hochspeyer ist Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen diese Anordnungen oder den Mietvertrag kann die Benutzung mir sofortiger Wirkung untersagt werden.

Die Benutzungsordnung wurde vom Gemeinderat am 19.03.2002  beschlossen und tritt am 19.03.2002  in Kraft.